Art. 70
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
Der Gerichtshof kann Änderungen des vorliegenden Statuts, die er für nötig hält, durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär vorschlagen, damit sie gemäß den Bestimmungen des Artikels 69 geprüft werden.
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