Art. 7
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
1. Der Generalsekretär stellt in alphabetischer Reihenfolge ein Verzeichnis aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen auf. Diese Personen allein sind wählbar, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 12, Absatz 2.
2. Der Generalsekretär legt dieses Verzeichnis der Generalversammlung und dem Sicherheitsrat vor.
Rückverweise
UNO-Charta · Statut des Internationalen Gerichtshofes
Art. 12
…jeder Person setzen, über welche sie sich einstimmig geeinigt hat und welche die gestellten Bedingungen erfüllt, selbst wenn sie nicht auf der in Artikel 7 vorgesehenen Liste der Vorgeschlagenen steht. 3. Stellt die Vermittlungskommission fest, daß es ihr nicht gelingt, die Wahl sicherzustellen, so werden die schon gewählten Mitglieder des…