Art. 67
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
Der Gerichtshof gibt sein Gutachten in öffentlicher Sitzung ab, nachdem der Generalsekretär und die Vertreter der Mitglieder der Vereinten Nationen sowie der anderen Staaten und internationalen Organisationen, die ein unmittelbares Interesse haben, benachrichtigt worden sind.
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