Art. 65
In Kraft seit 14. Dezember 1955
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Kapitel IV. |
1. Der Gerichtshof kann über jede Rechtsfrage ein Gutachten erstatten, und zwar auf Verlangen jedes Organs oder jeder Organisation, die durch die Satzung der Vereinten Nationen oder gemäß ihren Bestimmungen ermächtigt sind, ein Gutachten zu verlangen.
2. Die Fragen, über die vom Gerichtshof ein Gutachten eingeholt wird, werden dem Gerichtshof in einem schriftlichen Begehren dargelegt, das eine genaue Darstellung der Frage enthält, über die das Gutachten verlangt wird und dem alle Urkunden beigefügt werden, die zur Klärung der Frage dienen können.
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