Art. 63
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
1. Handelt es sich um die Auslegung des Vertrages, an dem andere Staaten als die im Streite befindlichen beteiligt sind, so verständigt sie der Gerichtsschreiber unverzüglich von der Angelegenheit.
2. Jeder der verständigten Staaten ist berechtigt, in Prozessen zu intervenieren; wenn er von diesem Recht Gebrauch macht, so ist die in der Entscheidung enthaltene Auslegung auch für ihn bindend.
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