Art. 62
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
1. Ist ein Staat der Meinung, daß er ein Interesse rechtlicher Natur hat, das durch die Entscheidung in diesem Streitfall berührt werden könnte, so kann er einen Antrag an den Gerichtshof stellen, zur Intervention ermächtigt zu werden.
2. Der Gerichtshof entscheidet über diesen Antrag.
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