Art. 6
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
Es wird jeder nationalen Gruppe empfohlen, vor Erstattung dieser Vorschläge den Obersten Gerichtshof des Landes sowie die juridischen Fakultäten und Schulen und die nationalen Akademien und die nationalen Sektionen internationaler Akademien zu Rate zu ziehen, die sich dem Rechtsstudium widmen.
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