Art. 55
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
1. Die Entscheidungen des Gerichtshofes werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Richter gefaßt.
2. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder des Richters, der ihn vertritt.
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