BundesrechtInternationale VerträgeStatut des Internationalen GerichtshofesArt. 55

Art. 55

In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date

1. Die Entscheidungen des Gerichtshofes werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Richter gefaßt.

2. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder des Richters, der ihn vertritt.

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