Art. 54
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
Art. 54 — UNO-Charta
1. Nachdem die Agenten, Rechtsbeistände und Anwälte unter der Leitung des Gerichtshofes ihre Darstellung des Streitfalles abgeschlossen haben, verkündet der Präsident den Schluß der Verhandlung.
2. Der Gerichtshof zieht sich zur Beratung des Urteils zurück.
3. Die Beratungen des Gerichtshofes sind und bleiben geheim.