Art. 52
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
Nachdem der Gerichtshof innerhalb der von ihm festgesetzten Fristen die Beweismittel und Zeugenaussagen erhalten hat, kann er alle weiteren Aussagen oder Beweisurkunden zurückweisen, die ihm eine der Parteien ohne die Zustimmung der anderen vorlegen möchte.
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