Art. 50
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
Der Gerichtshof kann jederzeit und nach freier Wahl irgendeine Person, eine Körperschaft, ein Büro, eine Kommission oder ein anderes Organ mit der Vornahme einer Untersuchung oder der Abgabe eines Sachverständigengutachtens betrauen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden