Art. 48
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
Der Gerichtshof erläßt Verfügungen, betreffend die Leitung des Prozesses und die Festsetzung der Form und der Fristen für die Einbringung der Schlußanträge durch jede Partei, und trifft alle auf die Beweisaufnahme bezüglichen Maßnahmen.
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