Art. 45
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
Die Verhandlungen werden vom Präsidenten und, wenn dieser dazu nicht in der Lage ist, vom Vizepräsidenten geleitet; im Falle der Verhinderung beider übernimmt der rangälteste anwesende Richter den Vorsitz.
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