Art. 44
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
1. Für alle Zustellungen an andere Personen als die Agenten, Rechtsbeistände und Anwälte wendet sich der Gerichtshof unmittelbar an die Regierung des Staates, auf dessen Gebiet die Zustellung erfolgen soll.
2. Das gleiche gilt, wenn eine Beweiserhebung an Ort und Stelle vorgenommen werden soll.
Rückverweise
UNO-Charta · Statut des Internationalen Gerichtshofes
Art. 4
…die Kandidaten durch die nationalen Gruppen vorgeschlagen, die von ihren Regierungen zu diesem Zweck unter den gleichen Bedingungen bestellt werden, wie sie in Artikel 44 des Haager Abkommens von 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle für die Mitglieder des Ständigen Schiedshofes vorgesehen sind. 3. In Ermangelung einer besonderen Vereinbarung wird…