BundesrechtInternationale VerträgeStatut des Internationalen GerichtshofesArt. 44

Art. 44

In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date

1. Für alle Zustellungen an andere Personen als die Agenten, Rechtsbeistände und Anwälte wendet sich der Gerichtshof unmittelbar an die Regierung des Staates, auf dessen Gebiet die Zustellung erfolgen soll.

2. Das gleiche gilt, wenn eine Beweiserhebung an Ort und Stelle vorgenommen werden soll.

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