Art. 42
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
1. Die Parteien werden durch Agenten vertreten.
2. Sie können vor dem Gerichtshofe Rechtsbeistände oder Anwälte beiziehen.
3. Die Agenten, Rechtsbeistände und Anwälte der Parteien vor dem Gerichtshof genießen die Privilegien und Immunitäten, die zur unabhängigen Ausübung ihrer Pflichten nötig sind.
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