Art. 3
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
1. Der Gerichtshof besteht aus fünfzehn Mitgliedern, von denen nur je einer Angehöriger desselben Staates sein darf.
2. Wer bezüglich der Mitgliedschaft beim Gerichtshof als Angehöriger mehr als eines Staates angesehen werden kann, gilt als Angehöriger jenes Staates, in dem er gewöhnlich seine bürgerlichen und politischen Rechte ausübt.
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