Art. 29
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
Zum Zwecke der raschen Erledigung der Geschäfte bestellt der Gerichtshof jährlich eine Kammer von fünf Richtern, die berufen ist, auf Ansuchen der Parteien in abgekürztem Verfahren zu entscheiden. Überdies werden zwei Richter bestimmt, um Richter zu ersetzen, die an Sitzungen nicht teilnehmen können.
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