Art. 25
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
1. Der Gerichtshof tagt in Plenarsitzungen, sofern das vorliegende Statut es nicht ausdrücklich anders bestimmt.
2. Unter der Bedingung, daß die Zahl der Richter, die zur Bildung des Gerichtshofes zur Verfügung stehen, nicht unter elf herabgesetzt wird, kann das Reglement des Gerichtshofes vorsehen, daß je nach den Umständen und der Reihenfolge nach einer oder mehrere der Richter von der Teilnahme befreit werden können.
3. Ein Quorum von neun Richtern genügt zur Bildung des Gerichtshofes.
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