Art. 22
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
1. Der Gerichtshof hat seinen Sitz im Haag. Der Gerichtshof kann jedoch an anderen Orten tagen und seine Funktionen ausüben, sofern er das für wünschenswert hält.
2. Der Präsident und der Gerichtsschreiber wohnen am Sitze des Gerichtshofes.
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