Art. 21
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
1. Der Gerichtshof wählt für die Dauer von drei Jahren seinen Präsidenten und Vizepräsidenten; dieselben sind wiederwählbar.
2. Der Gerichtshof ernennt seinen Gerichtsschreiber und die erforderlichen anderen Beamten.
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