Art. 21
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
Art. 21 — UNO-Charta
1. Der Gerichtshof wählt für die Dauer von drei Jahren seinen Präsidenten und Vizepräsidenten; dieselben sind wiederwählbar.
2. Der Gerichtshof ernennt seinen Gerichtsschreiber und die erforderlichen anderen Beamten.