BundesrechtInternationale VerträgeStatut des Internationalen GerichtshofesArt. 21

Art. 21

In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date

1. Der Gerichtshof wählt für die Dauer von drei Jahren seinen Präsidenten und Vizepräsidenten; dieselben sind wiederwählbar.

2. Der Gerichtshof ernennt seinen Gerichtsschreiber und die erforderlichen anderen Beamten.

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