Art. 20
In Kraft seit 14. Dezember 1955
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Art. 20 — UNO-Charta
Vor Antritt seines Amtes muß jedes Mitglied des Gerichtshofes in öffentlicher Sitzung die feierliche Erklärung abgeben, daß es seine Befugnisse unparteiisch und gewissenhaft ausüben werde.