BundesrechtInternationale VerträgeStatut des Internationalen GerichtshofesArt. 20

Art. 20

In Kraft seit 14. Dezember 1955
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Vor Antritt seines Amtes muß jedes Mitglied des Gerichtshofes in öffentlicher Sitzung die feierliche Erklärung abgeben, daß es seine Befugnisse unparteiisch und gewissenhaft ausüben werde.

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