Art. 18
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
1. Ein Mitglied des Gerichtshofes kann nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es nach der einstimmigen Meinung der übrigen Mitglieder aufgehört hat, die gestellten Bedingungen zu erfüllen.
2. Von dieser Tatsache wird dem Generalsekretär vom Gerichtsschreiber amtlich Mitteilung gemacht.
3. Mit dieser Mitteilung gilt der Sitz als vakant.
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