Art. 17
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
1. Kein Mitglied des Gerichtshofes darf die Funktion eines Agenten, eines Rechtsbeistandes oder eines Anwaltes in irgendeiner Angelegenheit ausüben.
2. Kein Mitglied darf an der Entscheidung irgendeiner Angelegenheit teilnehmen, mit der es sich früher als Agent, Rechtsbeistand oder Anwalt einer der Parteien, als Mitglied eines nationalen oder internationalen Gerichtshofes, einer Untersuchungskommission oder in irgendeiner anderen Eigenschaft befaßt hat.
3. Bestehen Zweifel, so entscheidet der Gerichtshof.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden