Art. 16
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
1. Die Mitglieder des Gerichtshofes dürfen weder eine politische noch eine Verwaltungsfunktion ausüben noch sich irgendeiner anderen Beschäftigung beruflicher Art widmen.
2. Bestehen Zweifel, so entscheidet der Gerichtshof.
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