Art. 10
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
1. Gewählt sind jene Kandidaten, welche die absolute Stimmenmehrheit in der Generalversammlung und im Sicherheitsrat erhalten haben.
2. Die Abstimmung im Sicherheitsrat sowohl bei der Wahl der Richter als auch bei der Bestellung der Mitglieder der in Artikel 12 vorgesehenen Kommission erfolgt ohne Unterscheidung zwischen ständigen und nichtständigen Mitgliedern des Sicherheitsrates.
3. In dem Falle, als mehr als ein Angehöriger desselben Staates die absolute Stimmenmehrheit der Generalversammlung und des Sicherheitsrates erhält, gilt nur der Älteste von ihnen als gewählt.
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