Art. 78
In Kraft seit 01. Januar 1989
Up-to-date
Versäumt eine Partei, den Kaufpreis oder einen anderen fälligen Betrag zu zahlen, so hat die andere Partei für diese Beträge Anspruch auf Zinsen, unbeschadet eines Schadenersatzanspruchs nach Artikel 74.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden