BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen WarenkaufArt. 23

Art. 23

In Kraft seit 01. Januar 1989
Up-to-date

Ein Vertrag ist in dem Zeitpunkt geschlossen, in dem die Annahme eines Angebots nach diesem Übereinkommen wirksam wird.

Rückverweise