Art. 99 Artikel 99.
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
UN-Charta
Der Generalsekretär kann die Aufmerksamkeit des Sicherheitsrates auf alle Angelegenheiten lenken, die seiner Meinung nach geeignet sind, die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu bedrohen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden