Art. 98
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
Der Generalsekretär ist in dieser Eigenschaft bei allen Sitzungen der Generalversammlung, des Sicherheitsrates, des Wirtschafts- und Sozialrates und des Treuhandschaftsrates tätig und übt die sonstigen Funktionen aus, die ihm von diesen Organen übertragen werden. Der Generalsekretär erstattet der Generalversammlung einen Jahresbericht über die Tätigkeit der Organisation.
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