Art. 97
In Kraft seit 14. Dezember 1955
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Kapitel XV. |
Das Sekretariat besteht aus einem Generalsekretär und dem für die Organisation erforderlichen Personal. Der Generalsekretär wird auf Empfehlung des Sicherheitsrates von der Generalversammlung ernannt. Er ist der höchste Verwaltungsbeamte der Organisation.
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