Art. 96
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
1. Die Generalversammlung oder der Sicherheitsrat können den Internationalen Gerichtshof ersuchen, über jede Rechtsfrage ein Gutachten zu erstatten.
2. Andere Organe der Vereinten Nationen oder Spezialorganisationen, die von der Generalversammlung jederzeit hiezu ermächtigt werden können, können den Gerichtshof ebenfalls um Gutachten über Rechtsfragen ersuchen, die sich im Bereich ihrer Tätigkeit ergeben.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden