Art. 94
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
1. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, in jedem Streitfall, in dem es Partei ist, sich der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes zu fügen.
2. Wenn eine Streitpartei es unterläßt, die ihr auf Grund einer vom Gerichtshof gefällten Entscheidung obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, kann sich die andere Partei an den Sicherheitsrat wenden, der, wenn er es für nötig hält, Empfehlungen machen oder Maßnahmen beschließen kann, die ergriffen werden sollen, um der Entscheidung Wirksamkeit zu verschaffen.
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