Art. 93
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
1. Alle Mitglieder der Vereinten Nationen nehmen ipso facto das Statut des Internationalen Gerichtshofes an.
2. Ein Staat, der nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann unter Bedingungen, die in jedem einzelnen Fall auf Empfehlung des Sicherheitsrates durch die Generalversammlung festzusetzen sind, das Statut des Internationalen Gerichtshofes annehmen.
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