Art. 90
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
1. Der Treuhandschaftsrat setzt seine eigene Geschäftsordnung einschließlich der Wahlordnung seines Präsidenten fest.
2. Der Treuhandschaftsrat tagt nach Bedarf gemäß den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung, die eine Bestimmung über die Einberufung einer Sitzung auf Verlangen der Mehrheit seiner Mitglieder zu enthalten hat.
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