Art. 88
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
Der Treuhandschaftsrat verfaßt einen Fragebogen über den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt der Bewohner jedes Treuhandgebietes; die verwaltende Behörde jedes Treuhandgebietes, für das die Generalversammlung zuständig ist, erstattet der Generalversammlung auf Grund dieses Fragebogens einen Jahresbericht.
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