Art. 87
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
Die Generalversammlung und unter ihrer Autorität der Treuhandschaftsrat können in Ausübung ihrer Funktionen
a) von der verwaltenden Behörde vorgelegte Berichte prüfen;
b) Petitionen entgegennehmen und sie durch Konsultation mit der verwaltenden Behörde prüfen;
c) periodische Besichtigungen der einzelnen Treuhandgebiete anordnen, deren Zeitpunkt mit der verwaltenden Behörde vereinbart wird; und
d) diese und andere Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der Treuhandschaftsverträge ergreifen.
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