Kapitel XIII. |
1. Der Treuhandschaftsrat besteht aus folgenden Mitgliedern der Vereinten Nationen:
a) aus den Mitgliedern, die Treuhandgebiete verwalten;
b) aus den im Artikel 23 namentlich angeführten Mitgliedern, die keine Treuhandgebiete verwalten; und
c) so vielen von der Generalversammlung für einen Zeitraum von drei Jahren gewählten anderen Mitgliedern, als nötig sind, um die Gesamtzahl der Mitglieder des Treuhandschaftsrates je zur Hälfte zwischen Mitgliedern der Vereinten Nationen, die Treuhandgebiete verwalten, und solchen, die keine verwalten, aufzuteilen.
2. Jedes Mitglied des Treuhandschaftsrates bezeichnet eine besonders geeignete Person, um es im Treuhandschaftsrat zu vertreten.
Rückverweise
UN-Charta · Satzung der Vereinten Nationen
Art. 18
…Sicherheit, die Wahl der nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrates, die Wahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrates, die Wahl der Mitglieder des Treuhandschaftsrates gemäß Artikel 86, Absatz 1c, die Aufnahme neuer Mitglieder in die Vereinten Nationen, die Suspendierung der Rechte und Privilegien der Mitgliedschaft, der Ausschluß von Mitgliedern, Fragen, betreffend die…