Art. 85
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
1. Die Funktionen der Vereinten Nationen in bezug auf Treuhandschaftsverträge für alle nicht als strategische Zonen bezeichneten Zonen werden von der Generalversammlung ausgeübt einschließlich der Genehmigung der Bedingungen der Treuhandschaftsverträge und deren Änderung oder Ergänzung.
2. Der Treuhandschaftsrat, der seine Tätigkeit unter der Autorität der Generalversammlung ausübt, unterstützt die Generalversammlung bei der Erfüllung dieser Funktionen.
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