Art. 84
In Kraft seit 14. Dezember 1955
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Die verwaltende Behörde hat die Pflicht, dafür zu sorgen, daß das Treuhandgebiet seinen Beitrag zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit leistet. Zu diesem Zweck kann die verwaltende Behörde von freiwilligen Streitkräften, Hilfsmitteln und dem Beistand des Treuhandgebietes Gebrauch machen, um die in dieser Beziehung von der verwaltenden Behörde gegenüber dem Sicherheitsrat übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen sowie um die örtliche Verteidigung und die Aufrechterhaltung von Gesetz und Ordnung innerhalb des Treuhandgebietes sicherzustellen.
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