BundesrechtInternationale VerträgeSatzung der Vereinten NationenArt. 81

Art. 81

In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date

Der Treuhandschaftsvertrag enthält in jedem Fall die Bedingungen, unter denen das Treuhandgebiet zu verwalten ist, und bezeichnet die Behörde, welche die Verwaltung des Treuhandgebietes ausüben wird. Diese Behörde, im folgenden als verwaltende Behörde bezeichnet, kann ein Staat oder mehrere Staaten oder die Organisation selbst sein.

Rückverweise