Art. 8 Artikel 8.
In Kraft seit 14. Dezember 1955
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UN-Charta
Die Vereinten Nationen beschränken in keiner Weise die Auswahl von Männern und Frauen, die, völlig gleichberechtigt, jede Stellung in den Haupt- und Hilfsorganen der Vereinten Nationen bekleiden können.
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