Art. 79
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
Die Bedingungen der Treuhandschaft für jedes Gebiet, das unter das System der Treuhandschaft zu stellen ist, einschließlich aller Änderungen oder Ergänzungen, sollen von den unmittelbar interessierten Staaten einschließlich der Mandatsmacht bei Gebieten unter dem Mandat eines Mitgliedes der Vereinten Nationen vereinbart und gemäß den Bestimmungen der Artikel 83 und 85 genehmigt werden.
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