Art. 75
Up-to-date
Art. 75 — UN-Charta
| Kapitel XII. |
Die Vereinten Nationen errichten unter ihrer Autorität ein internationales Treuhandschafts-System für die Verwaltung und Beaufsichtigung von Gebieten, die durch spätere Einzelverträge diesem System unterstellt werden können. Diese Gebiete werden in der Folge als Treuhandgebiete bezeichnet.
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