Art. 71
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann geeignete Abmachungen zwecks Konsultation mit nichtstaatlichen Organisationen treffen, die sich mit Angelegenheiten seiner Zuständigkeit befassen. Solche Abmachungen können mit internationalen Organisationen und, wenn dies zweckmäßig ist, auch mit nationalen Organisationen nach Konsultation mit dem betreffenden Mitglied der Vereinten Nationen getroffen werden.
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