Art. 70
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann Abmachungen treffen, daß Vertreter der Spezialorganisationen ohne Stimmrecht an seinen Beratungen oder an den Beratungen der von ihm eingesetzten Kommissionen teilnehmen und daß seine Vertreter an den Beratungen der Spezialorganisationen teilnehmen.
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