Art. 67
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
1. Jedes Mitglied des Wirtschafts- und Sozialrates hat eine Stimme.
2. Beschlüsse des Wirtschafts- und Sozialrates werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefaßt.
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