Art. 66
Up-to-date
Art. 66 — UN-Charta
1. Der Wirtschafts- und Sozialrat übt jene Funktionen aus, die bei Durchführung der Empfehlungen der Generalversammlung in seine Zuständigkeit fallen.
2. Er kann mit Genehmigung der Generalversammlung auf Ersuchen von Mitgliedern der Vereinten Nationen und auf Ersuchen der Spezialorganisationen Dienste leisten.
3. Er übt jene weiteren Funktionen aus, die in anderen Bestimmungen der vorliegenden Satzung angeführt oder ihm von der Generalversammlung übertragen werden.
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