1. Die verschiedenen durch zwischenstaatliche Abkommen errichteten Spezialorganisationen, die in ihren Statuten umschriebene, weitreichende Aufgaben auf wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem, erzieherischem, gesundheitlichem Gebiet und auf verwandten Gebieten haben, werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 63 mit den Vereinten Nationen in Verbindung gebracht.
2. Die auf diese Weise mit den Vereinten Nationen in Verbindung gebrachten Organisationen werden in der Folge als Spezialorganisationen bezeichnet.
Rückverweise
UN-Charta · Satzung der Vereinten Nationen
Art. 17
…den Mitgliedern in einem von der Generalversammlung festgesetzten Verhältnis getragen. 3. Die Generalversammlung prüft und genehmigt alle Finanz- und Budgetabmachungen mit den in Artikel 57 angeführten Spezialorganisationen und prüft auch die Budgets der Verwaltung solcher Spezialorganisationen, um an die betreffenden Organisationen Empfehlungen zu richten.…
Art. 63
…1. Der Wirtschafts- und Sozialrat kann mit jeder der in Artikel 57 erwähnten Organisationen Abkommen über die Bedingungen abschließen, unter denen die betreffende Organisation mit den Vereinten Nationen in Verbindung gebracht werden soll. Solche Abkommen bedürfen der…