Art. 54
In Kraft seit 14. Dezember 1955
Up-to-date
Der Sicherheitsrat soll jederzeit vollständig über die Maßnahmen unterrichtet werden, die auf Grund regionaler Abkommen oder durch regionale Organe zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit ergriffen worden sind oder geplant werden.
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