Art. 50
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Art. 50 — UN-Charta
Wenn vom Sicherheitsrat Präventivmaßnahmen oder Zwangsmaßnahmen gegen einen Staat ergriffen werden, ist jeder andere Staat, ob Mitglied der Vereinten Nationen oder nicht, der sich infolge der Durchführung dieser Maßnahmen vor besondere wirtschaftliche Probleme gestellt sieht, berechtigt, sich zwecks Lösung dieser Probleme an den Sicherheitsrat um Rat zu wenden.
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